Nachfolgend wird Schritt für Schritt skizziert, wie eine Rehamaßnahme zu erhalten ist:

⇒ Wer hat Anspruch auf eine Rehabilitationsbehandlung?

Habe ich überhaupt einen Anspruch auf eine Rehabilitationsbehandlung?

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme, sofern sie oder er sozialversichert ist. Dabei ist unerheblich, ob man im Erwerbsleben steht, oder schon berentet ist.

⇒ Was ist das Ziel der medizinischen Rehabilitation?

Was ist das Ziel der medizinischen Rehabilitation?

Zielsetzung einer medizinischen Rehabilitation ist generell, die Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben zu stabilisieren, zu sichern oder wieder herzustellen. Bei Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung, oder einer chronischen Erkrankung, die die Erwerbsfähigkeit negativ beeinflusst, oder das soziale Leben beeinträchtigt ist eine medizinische Rehabilitation angezeigt.

In der Rehabilitationsklinik werden dann mit dem Patienten zusammen Wege und Strategien ausgearbeitet, um die negativen Auswirkungen der Erkrankung zu mildern und den Verlauf insbesondere von chronischen Erkrankungen, wie z. B. Atemwegerkrankungen zu verlangsamen oder aufzuhalten. Mit Kompetenz und auf der der Basis jahrelanger Erfahrung kann eine spezialisierte Rehaeinrichtung Betroffene begleiten und mithelfen die Lebensqualität positiv zu steigern. Das Ziel ist eine nachhaltige Verbesserung des jeweiligen Gesundheitszustands, mit dem Fokus über die Rehabilitationsmaßnahme hinaus, zu erreichen.

⇒ Wie beantrage ich eine Reha?

Wie beantrage ich eine Reha?

Als erstes ist zu überlegen, aus welchem Grund die Rehabilitation durchführt werden soll:

Aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen oder Erkrankungen wird die Erwerbstätigkeit, bzw. das alltägliche Leben behindert, oder die Teilhabe am sozialen Leben einschränkt?
Welche Erwartungen werden mit der Rehabilitation verbunden?

Anschließend sollte die Überlegungen bei einem Termin mit dem Hausarzt besprochen werden, der geeignete Rehabilitationsmaßnahme vorschlagen kann. Gemeinsam mit dem behandelnden Arzt wird im Anschluss die Rehabilitation beantragt, indem ein Antrag bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse mit den medizinischen Unterlagen des Arztes eingereicht wird. Die folgende bereitstehende Übersicht stellt das Antragsverfahren Rehabilitation übersichtlich dar.

⇒ Die Wunschklinik selbst auswählen?

Kann ich mir meine Wunschklinik selbst auswählen?

Grundsätzlich ja. Die Wunschklinik kann Sie bereits im Rehaantrag benannt werden. DER § 9 SGB IX verbrieft das Recht, einen “berechtigten Wunsch” bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er (der Patient/die Patientin) gerne behandelt werden möchte, zu äußern. Dieser Wunsch darf von dem zuständigen Kostenträger nicht ohne rechtliche Begründung abgelehnt werden.

Allerdings muss die Wunschklinik für die angezeigte Rehabilitationsmaßnahme geeignet sein, dass bedeutet, die ausgewählte Rehaklinik muss zunächst formale Kriterien erfüllen, diese sind:

  • Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
  • Belegungsvertrag nach § 21 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung
  • zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 135 a und 137 SGB V

Der nächste wichtige Punkt ist, dass die ausgewählte Rehaklinik die vorliegende Haupterkrankung auch behandelt werden kann, weil eine entsprechende (Fach-)Ausrichtung und Spezialisierung vorhanden ist. Für die am häufigsten auftretenden Indikationen im Bereich der Atemwegerkrankungen, sind die folgenden Kompetenzen erforderlich:

  • Pneumologie, für die Erkrankungen Asthma, chronische Bronchitis und COPD
  • Onkologie, für Lungen-/Bronchialkrebs
  • aufgrund der multiplen Nebenerkrankungen bei vielen Atemwegpatienten ist es von Vorteil darüber hinaus in der Klinik auch auf Fachwissen in der Kardiologie, Psychosomatik, Ernährung und ggf. Orthopädie in der auszuwählenden Klinik Zugriff zu haben.
  • außerdem ist ergänzend auch eine nachweisbare wissenschaftliche Expertise von Vorteil, um die erfolgreiche Arbeitsweise der jeweiligen Klinik auch an Zahlen, Daten, Fakten überprüfen zu können. – Leider ist aber gerade genau diese Qualifikaktion im Rehabilitationsektor, auch aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Mittel, sehr übersichtlich!

Der letzte zu beachtende Punkt ist die gebotene Wirtschaftlichkeit, das bedeutet die Kosten der Rehabilitationsbehandlung in der Wunschklinik sollten die Kosten in der von dem Kostenträger vorgeschlagenen Klinik nicht überschreiten. Diese Regelung bezieht die Anreisekosten von der Wohnung des Patienten bis zur Klinik mit ein. Wichtig ist, dass beim Antrag bereits der Wunsch geäußert wird, die Behandlung in der ausgewählten Klinik durchzuführen. Ein vorformulierter Antrag für eine Wunschklinik folgt:

Antrag Wunschklinik herunterladen
⇒ Was tun bei Ablehnung des Rehaantrages?

Was mache ich bei einer Ablehnung meines Rehaantrages bzw. meiner Wunschklinik?

Die Ablehnung wird vom zuständigen Kostenträger schriftlich mitgeteilt. Innerhalb der Frist von einem Monat kann und sollte gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt werden. Auch wenn dem Wunsch nach einer Rehabilitation in der ausgewählten Klinik nicht entsprochen wurde, sollte der Ablehnungsgrund geprüft und ggfs. dagegen Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise können dem folgenden Download Poster AK Rehabilitation entnommen werden.


FORSCHUNGSGESELLSCHAFT ATEMWEGERKRANKUNGEN E.V. | www.atemwege.science